Bundesländerübergreifende Aufnahme in Frauenhäusern - Verlängerung erreicht

Das Modell der bundesländerübergreifenden Aufnahme von Hochrisikoopfern in Frauenhäusern wird zumindest bis Ende 2027 weitergeführt.

Die Bereitstellung und Regelung von Frauenhäusern liegt in Österreich in der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Bundesländer. Betroffene Frauen können daher grundsätzlich nur in Frauenhäusern des eigenen Wohnsitzbundeslandes aufgenommen werden. Bei einer hohen Gefährdung kann aus Sicherheitsgründen jedoch ein Wechsel in ein anderes Bundesland erforderlich sein.

Unter Koordination der Frauensektion im Bundeskanzleramt – in der auch die Nationale Koordinierungsstelle der Istanbul-Konvention angesiedelt ist – konnte gemeinsam mit den Bundesländern bereits im Jahr 2021 ein Modell zur bundesländerübergreifenden Aufnahme von Hochrisikoopfern erarbeitet werden. Von 1. Jänner 2021 bis 30. September 2023 ermöglichte dieses 34 Frauen (und deren Kindern) einen aus Sicherheitsgründen notwendigen Umzug in ein Frauenhaus eines anderen Bundeslandes.

Nun stimmten alle Bundesländer einer Fortführung des Modells bis zumindest Ende 2027 zu. Damit ist die geschützte Unterbringung von hochrisikogefährdeten Frauen und deren Kindern weiterhin gesichert – auch außerhalb des eigenen Wohnsitzbundeslandes.

Eine internationale Verpflichtung Österreichs zur Einrichtung von geeigneten und leicht zugänglichen Schutzunterkünften – worunter Frauenhäuser fallen – ergibt sich aus Artikel 23 der Istanbul-Konvention. Die Hauptaufgabe der Unterkünfte ist die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern.

Weiterführende Informationen

Bericht des Rechnungshofes: Gewalt– und Opferschutz für Frauen (siehe Ausführungen unter Punkt 40.1 und 40.2, Seite 97-98)