Neuer Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels für die Jahre 2024 bis 2027

Am 13. März 2024 nahm die österreichische Bundesregierung den siebten Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels im Ministerrat an und setzt damit den Kampf gegen Menschenhandel fort.

Menschenhandel stellt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, die überwiegend Frauen und Mädchen betrifft.

Frauenhandel tritt dabei in Österreich in unterschiedlichsten Formen in Erscheinung, etwa zum Zweck der Arbeitsausbeutung in Haushalten, der Pflege und 24-Stunden Betreuungen, zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder zum Zweck der Ausbeutung in der Bettelei.

Die Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel verlangt umfassendes innerstaatliches Zusammenwirken aller relevanten Akteurinnen und Akteure. Zu diesem Zweck wurde 2004 die Task Force zur Bekämpfung des Menschenhandels – unter der Leitung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten – eingerichtet. In dieser sind alle relevanten Bundesministerien, die Bundesländer, die Sozialpartner sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen vertreten.

Zur Gewährleistung der Umsetzung und stetigen Weiterentwicklung der Maßnahmen hat die Task Force den mittlerweile siebten Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels (NAP) für die Jahre 2024 bis 2027 erarbeitet. Er umfasst die Tätigkeitsfelder nationale und internationale Koordination und Zusammenarbeit, Prävention, Opferschutz, Strafverfolgung sowie Evaluierung und Monitoring und gliedert sich in insgesamt 103 Maßnahmen.

Zugleich wurden auch die Tätigkeitsberichte der drei Unterarbeitsgruppen der Task Force zu den Themen Arbeitsausbeutung, Kinderhandel und sexuelle Dienstleistungen für die Jahre 2021 bis 2023 vorgelegt.

Mit dem siebten NAP wird der Verpflichtung zur Setzung von umfassenden und koordinierten politischen Maßnahmen im Sinne des Kapitels II der Istanbul-Konvention nachgekommen. Weiters wird die Verwirklichung zahlreicher weiterer Erfordernisse, etwa betreffend Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen gemäß Artikel 15 oder betreffend spezialisierter Hilfsdienste gemäß Artikel 22, gesichert.

Weiterführende Informationen