Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt
Für Betroffene von Gewalt führen Strafverfahren oftmals zu erheblichen emotionalen Belastungen, zu Angst vor einer erneuten Konfrontation mit Täter:innen und zu Unsicherheiten in Bezug auf bestehende Rechte und Pflichten. Durch die unentgeltliche Gewährung psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung wird diesen Herausforderungen begegnet und umfassender Opferschutz sichergestellt.
Das Instrument der Prozessbegleitung wurde bereits 2006 in Österreich eingeführt. In Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Istanbul-Konvention wurden die Regelungen novelliert und der Kreis der anspruchsberechtigten Personen laufend erweitert. Betroffene haben sowohl einen Anspruch auf psychosoziale als auch auf juristische Begleitung. Die beiden Formen werden in der Praxis in den meisten Fällen kombiniert in Anspruch genommen.
Psychosoziale Prozessbegleitung zielt darauf ab, Betroffene auf die psychischen Belastungen des Strafverfahrens vorzubereiten, sie in der Aufarbeitung des Erlebten zu unterstützen und ihnen während der einzelnen Verfahrensschritte emotional zur Seite zu stehen. Darüber hinaus kann bei Bedarf die Koordination mit weiteren beteiligten Stellen, etwa der Kinder- und Jugendhilfe, Krankenhäusern oder Schulen, übernommen werden. Psychosoziale Prozessbegleitung wird von speziell geschultem Fachpersonal aus Gewaltschutz- und Opfereinrichtungen erbracht.
Juristische Prozessbegleitung dient der rechtlichen Beratung und der professionellen Vertretung des Opfers im Strafverfahren durch spezialisierte Rechtsanwält:innen, die besonderes Wissen in den Bereichen Beziehungsgewalt sowie familiäre Gewalt aufweisen und über besonderes Wissen über die Folgen von Gewalterfahrungen verfügen. Im Mittelpunkt steht die Durchsetzung der dem Opfer zustehenden Rechte.
Prozessbegleitung wird für alle anspruchsberechtigten Opfer unentgeltlich gewährt, und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person.
Anspruch auf Prozessbegleitung haben
- Personen, die durch eine vorsätzliche Straftat (körperliche) Gewalt oder gefährliche Drohungen erlebt haben sowie Personen, die in ihrer sexuellen Integrität oder Selbstbestimmung verletzt wurden
- Opfer von Stalking, Hass-im-Netz-Delikten oder terroristischen Straftaten
- Kinder, die Gewalt im sozialen Nahraum miterlebt haben
- nahe Angehörige einer Person, die durch eine Straftat getötet worden ist (d.h. Eltern, Kinder, Ehegatt:innen, Lebensgefährt:innen, Enkel, Geschwister)
- sonstige Angehörige, die Zeug:innen der Straftat mit Todesfolge gewesen sind (d.h. alle nahen Angehörigen sowie Nichten und Neffen, Cousinen und Cousins).
Prozessbegleitung wird auf Verlangen von Opferschutzeinrichtungen gewährt, wenn sie zur Wahrung der Rechte des Opfers im jeweiligen Verfahren erforderlich ist. Für unmündige minderjährige Opfer von Sexualdelikten, d.h. Personen unter 14 Jahren, ist die psychosoziale Prozessbegleitung jedenfalls zu gewähren.
Bereits beim ersten Kontakt mit der Polizei oder dem Gericht sind Betroffene über den Anspruch auf Prozessbegleitung zu informieren. In der Praxis beginnt die Prozessbegleitung meist mit der Anzeigenerstattung – sie kann jedoch auch bereits zur Beratung für die Anzeige in Anspruch genommen werden – und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Besteht im Zusammenhang mit der Tat und dem Strafverfahren auch ein zivilrechtliches Verfahren – etwa wegen eines Anspruchs auf Schadenersatz oder Schmerzengeld, eines Ehescheidungs- oder Obsorgeverfahrens – kann die Prozessbegleitung auch in diesem Verfahren gewährt werden. In zivilrechtlichen Verfahren ist der Anspruch jedoch auf die psychosoziale Begleitung beschränkt.
Weiterführende Informationen
Hilfe bei Gewalt (Information des Justizministeriums)